FAQ zu Anwaltskosten
Inhaltsverzeichnis
- Sind Rechtsanwaltgebühren gesetzlich geregelt?
- Wie berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren?
- Richten sich die Gebühren nach dem Aufwand des Rechtsanwaltes?
- Dürfen Erfolgshonorare vereinbart werden?
- Welche finanzielle Unterstützung kann ich zur Durchsetzung meiner Rechte erhalten?
- Können Vereinbarungen über das Honorar getroffen werden?
1. Sind Rechtsanwaltsgebühren gesetzlich geregelt?
Seit dem 1. Juli 2004 hat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die früher geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst. Das RVG regelt die Gebühren, die ein in Deutschland niedergelassener Anwalt für seine Tätigkeit berechnen darf. Da alle Anwälte an die Vorschriften der RVG gebunden sind, gibt es unter Anwälten praktisch keinen Preiswettbewerb. Hiervon gibt es eine Ausnahme: Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten eine so genannte Honorarvereinbarung treffen.
2. Wie berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren?
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren des Rechtsanwaltes ist grundsätzlich der Gegenstandswert bzw. der Streitwert. Für die Berechnung des Streit- bzw. Gegenstandswertes finden sich ein Vielzahl von Vorschriften. Hier können leider nur die Grundzüge erläutert werden. In der Mehrzahl der Fälle ist die Berechnung aber auch recht einfach. Klagt der Mandant etwa einen bestimmten Geldbetrag ein, so ist dessen Höhe der Streitwert des Verfahrens. Wird im Mietrecht eine Räumungsklage erhoben, so bestimmt sich der Streitwert der Räumungsklage in der Regel nach dem 12fachen der Nettomiete. Geht es um einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht, berechnet sich der Streitwert idR nach dem dreifachen Monatseinkommen. Durch weitere Anträge kann sich der Streitwert in den zuvor genannten Fällen allerdings auch noch erhöhen.
Welche Gebühren im einzelnen bei dem so ermittelten Streitwert anfallen, hängt von der Art der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeiten ab.
Erteilt der Rechtsanwalt einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder Auskunft gilt: Seit dem 1.Juli 2006 sind hierfür keine gesetzlichen Gebühren mehr festgelegt. Der Rechtsanwalt soll in diesen Fällen auf eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken. Handelt es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher und betrifft die Beratung nur seinen privaten Bereich darf der Anwalt ohne eine solche Honorarvereinbarung für die außergerichtliche Beratung höchstens 250,- Euro und für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190,- Euro verlangen.
Wird der Rechtsanwalt nach außen tätig, indem er etwa mit dem Gegner Schriftverkehr führt, fällt anstelle der Beratungsgebühr eine Geschäftsgebühr an. Diese Geschäftsgebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von € 5.000,- Euro und bei einem durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad 399,90 Euro.
Wird der Anwalt vor Gericht tätig, erhält er Anwalt in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Die durch den außergerichtlichen Schriftwechsel entstandene Geschäftsgebühr wird z. T. wieder mit der Verfahrensgebühr verrechnet wird. Sofern der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, fällt darüber hinaus eine Einigungsgebühr an.
Hinzu kommen dann noch Pauschalen, die der Anwalt z.B. für Telekommunikations- und Fotokopierkosten in Rechnung stellen darf, und natürlich die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.
Ein Beispiel: Der Rechtsanwalt macht für seinen Mandanten außergerichtlich einen Betrag von € 5.000,00 geltend. Da auch nach dem anwaltlichen Mahnschreiben keine Zahlung erfolgt, erhebt der Rechtsanwalt Klage. Es entstehen folgende Kosten:
Geschäftsgebühr VV 2300 | 393,9 |
Verfahrensgebühr VV 3100 | 393,9 |
Terminsgebühr VV 3104 | 363,6 |
Auslagenpauschale VV 7002 | 40 |
Umsatzsteuer | 188,95 |
Gerichtskosten | 363 |
Anrechnung vorgerichtlicher Kosten | 196,95 |
Gesamtsumme | 1546,4 |
3. Richten sich die Gebühren nach dem Aufwand des Rechtsanwaltes?
Wie sich aus der vorangegangenen Erörterung ergibt, richten sich die Anwaltskosten im Grundsatz nach dem Gegenstandswert. Die Höhe der Gebühr ist damit unabhängig davon, wie aufwändig die Angelegenheit für den Rechtsanwalt tatsächlich ist. Ein Beispiel: Der Mandant beauftragt einen Rechtsanwalt damit, seinem Schuldner eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung verbunden mit einer Klageandrohung zu übersenden. Geht es bei der Forderung um einen Betrag von € 300,00, so wird eine Geschäftsgebühr von € 32,50 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer fällig. Hat der Mandant allerdings eine Forderung von € 6.000,00 so beträgt die Geschäftsgebühr schon € 439,40 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Im Extremfall – der Gegner zahlt aufgrund dieses einen Schreibens – werden diese Gebühren schon mit einem Schreiben verdient. Dies führt teilweise zum Unverständnis auf Seiten der Mandanten. Der Gesetzgeber hat aber dem Anwalt diese Art von Mischkalkulation vorgeschrieben. So kann es zwar durchaus sein, dass der Rechtsanwalt in einer einfachen Angelegenheit aufgrund des hohen Streitwerts ohne großen Aufwand hohe Gebühren geltend machen kann. Andererseits gibt es auch viele Fälle, in denen der Streitwert nicht sehr hoch ist, die aber dennoch rechtlich und tatsächlich schwierig sind und viel Arbeit macht. Dennoch kann der Anwalt auch nicht mehr Honorar verlangen, als es das RVG vorsieht, es sei denn, Anwalt und Mandant schließen eine Honorarvereinbarung.
4. Dürfen Erfolgshonorare vereinbart werden?
Vielfach wird die Frage gestellt, ob mit dem Anwalt nicht vereinbart werden kann, dass er nur dann sein Honorar bekommt, wenn er auch erfolgreich war.
Diese Frage ließ sich bis vor einiger Zeit klar verneinen. Unter bestimmten Umständen wird aber ein Erfolgshonorar als zulässig erachtet. Fragen Sie hierzu Ihren Anwalt.
5. Welche finanzielle Unterstützung kann ich zur Durchsetzung meiner Rechte erhalten?
Angesichts der Kosten scheuen viele Menschen das Risiko eine Prozesses. Es gibt mehrer Möglichkeiten, die Kosten wenigstens teilweise abzudecken:
In manchen Fällen können die Kosten über Prozessfinanzierer abgedeckt werden. Nach einer Vorprüfung der Erfolgsaussichten übernimmt der Prozessfinanzierer alle Kosten des Verfahrens, lässt sich aber vom Kläger im Fall des Obsiegens einen Teil des Streitwertes (idR 50%) auszahlen.
Wer nicht über die Mittel verfügt anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder einen Prozess zu führen, erhält unter bestimmten Umständen staatliche Unterstützung. So kann für anwaltliche Beratung bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Mit diesem Berechtigungsschein kann man einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, um sich beraten zu lassen. Dabei kann der Rechtsanwalt eine Schutzgebühr von € 10,00 verlangen. Der Rechtsanwalt rechnet seine weiteren Kosten dann gegenüber der Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes ab.
Sofern die Angelegenheit sich nur gerichtlich klären lässt, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers und nach den Erfolgsaussichten der Klage oder der Verteidigung gegen ein Klage. Wenn es die Einkommensverhältnisse des Antragstellers sich innerhalb der nächsten 10 Jahre seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe ändern, müssen die vorgestreckten Beträge eventuell ratenweise zurück gezahlt werden.
Sofern man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann diese in Anspruch genommen werden. zu haben, die für anfallende Anwalts- und Gerichtskosten aufkommt. Hier gilt es allerdings genau zu prüfen, welche Risiken die Versicherung abdeckt. So ist im Familienrecht und im Erbrecht oft nur die Beratung abgedeckt.
6. Können Vereinbarungen über das Honorar getroffen werden?
Zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten können auch so genannte Honorarvereinbarungen geschlossen werden. Bei einer Honorarvereinbarung vereinbart der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütung , die von den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abweicht. Bis auf wenige Ausnahmefälle darf aber ein Rechtsanwalt auch in einer Honorarvereinbarung keine Honorar vereinbaren, das niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
Ggf. besteht der Anwalt auch auf eine Honorarvereinbarung , wenn das streitwertbezogene Honorar gering ist, die Angelegenheit aber voraussichtlich unverhältnismäßig viel Arbeit machen wird und der Mandant auf die Durchführung des Verfahrens besteht.
In den Bereichen, für die im RVG keine gesetzlichen Gebühren festgelegt sind soll der Rechtsanwalt auf eine Honorarvereinbarung hinwirken. Dies betrifft den gesamten Bereich der außergerichtlichen Beratung, sowie der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und der Mediation.
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